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Kaiserpfalz Düsseldorf-Kaiserswerth
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Heinz Hermann Hölsken
Schornsteinfegermeister
Energieberater
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Rechtliche Grundlagen

Abgasverlustgrenzwerte:

Im §11 der Bundesimmissionsschutzverordnung werden die Grenzwerte für Abgasverluste von Feuerstätten benannt, die mit gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen betrieben werden.


Auszug aus der Bundesimmissionsschutzverordnung:

 

 

Kaiserswerth
Düsseldorf
Kasten gelb Sicherheit
Kasten rot Brandschutz
Kasten blau Umwelt
Kalkum
Wittlaer
Russbildskala

 

Bei ölbeheizten Feuerstätten darf die Rußzahl der Rauchgase nicht größer „1“ sein und die Rauchgase dürfen keine Ölderivate (unver-brannte Ölrückstände) im Abgas haben.
§11 Begrenzung der Abgasverluste

(1) Bei Öl- und Gasfeuerungsanlagen dürfen die nach dem Verfahren der Anlage III Nr. 3.4 für die Feuerstätte ermittelte Abgasverluste die nachfolgend genannten Vomhundertsätze nicht überschreiten:
Nennwärmeleistung
in Kilowatt
Grenzwerte für die
Abgasverluste
Über 4 bis 25

über 25 bis 50

über 50
11

10

9

- Link zum BIm SchV

- Link zum Schornsteinfeger-Handwerks-Gesetz

- Link zur Bauordnung 43.7 NW

- Link zur Bundes-Kehr- u. Überprüfungsordnung

- Link zur Bundes-Innungsseite

 

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