Abgasverlustgrenzwerte:
Im §11 der Bundesimmissionsschutzverordnung werden die Grenzwerte für Abgasverluste von Feuerstätten benannt, die mit gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen betrieben werden.
Auszug aus der Bundesimmissionsschutzverordnung:
Nennwärmeleistung in Kilowatt |
Grenzwerte für die Abgasverluste |
Über 4 bis 25 über 25 bis 50 über 50 |
11 10 9 |